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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 27.10.1998, Aktenzeichen: X ZB 20/98 



BGH – Aktenzeichen: X ZB 20/98

Beschluss vom 27.10.1998


Leitsatz:BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

X ZB 20/98

vom

27. Oktober 1998

in der Beschwerdesache

ZPO § 233 Fc

Mit der Anweisung an eine Angestellte, die bereits vorbereitete Berufungsschrift vier Tage später per Telefax an das zuständige Gericht zu übermitteln, wird nicht den Anforderungen genügt, die im Hinblick auf den fristwahrenden Eingang der Berufung an einen Rechtsanwalt zu stellen sind.

BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1998 - X ZB 20/98 -
OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 233 Fc,

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