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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 27.09.2007, Aktenzeichen: IX ZB 16/06 



BGH – Aktenzeichen: IX ZB 16/06

Beschluss vom 27.09.2007


Leitsatz:Die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners ist nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern gestattet, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen.

Das Insolvenzgericht ist gemäß § 89 Abs. 3 InsO zur Entscheidung über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung berufen, gleich ob die beantragte Maßnahme angeordnet oder ihr Erlass abgelehnt wurde. Auf eine Verletzung der Zuständigkeitsregelung kann die Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden.
Rechtsgebiete:InsO, ZPO
Vorschriften:InsO § 89 Abs. 2 Satz 2, InsO § 89 Abs. 3, ZPO § 576 Abs. 2,
Verfahrensgang:AG Schwäbisch Hall 1 M 1876/05 vom 21.11.2005
LG Heilbronn 1 T 530/05 vom 16.01.2006

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