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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 27.09.2004, Aktenzeichen: II ZB 17/03 



BGH – Aktenzeichen: II ZB 17/03

Beschluss vom 27.09.2004


Leitsatz:Einer mittellosen Partei darf nicht deshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung versagt werden, weil sie das Prozeßkostenhilfegesuch erst kurz vor Ablauf der (verlängerten) Begründungsfrist eingereicht hat. Das gilt auch dann, wenn das Gesuch erst nach einem Mandatswechsel durch den neuen Prozeßbevollmächtigten gestellt wird und dieser seine weitere Tätigkeit von der Gewährung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht hat (im Anschl. an BGHZ 38, 376).
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 233 Ha, ZPO § 520 Abs. 2 Satz 3,
Verfahrensgang:OLG Karlsruhe vom 23.06.2003
LG Konstanz vom 14.02.2002

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