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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 27.06.2002, Aktenzeichen: V ZR 148/02 



BGH – Aktenzeichen: V ZR 148/02

Beschluss vom 27.06.2002


Leitsatz:a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend.

b) Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muß der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 ¤ übersteigt, erstreben will.

c) Sind Teile des Prozeßstoffs abtrennbar und einer beschränkten Revisionszulassung zugänglich, so muß die Wertgrenze hinsichtlich des Teils überschritten sein, für den in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ein Zulassungsgrund für die Revision hinreichend dargelegt wird.
Rechtsgebiete:EGZPO, ZPO
Vorschriften:EGZPO § 26 Nr. 8, ZPO § 544,

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