JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 27.04.2005, Aktenzeichen: GSSt 2/04
| Leitsatz: | § 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 StGB) setzt daher voraus, daß die Anlaßtat tragfähige Rückschlüsse darauf zuläßt, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 69 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Essen LG Detmold |
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"BGH - 27.04.2005, GSSt 2/04" © JuraForum.de — 2003-2012
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