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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 27.04.2005, Aktenzeichen: GSSt 2/04 



BGH – Aktenzeichen: GSSt 2/04

Beschluss vom 27.04.2005


Leitsatz:§ 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 StGB) setzt daher voraus, daß die Anlaßtat tragfähige Rückschlüsse darauf zuläßt, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 69 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Essen
LG Detmold

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