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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 27.04.2004, Aktenzeichen: VI ZB 64/03 



BGH – Aktenzeichen: VI ZB 64/03

Beschluss vom 27.04.2004


Leitsatz:Auch bei Mandaten, die noch nicht unter die Regelung des § 5 RVG fallen, kann der Rechtsanwalt je nach den Umständen eine Vergütung in Höhe der vollen gesetzlichen Gebühren verdienen, wenn er sich durch einen Assessor vertreten läßt. Dies ist in der Regel jedenfalls dann der Fall, wenn der Assessor bei dem Rechtsanwalt angestellt ist. Die so verdiente Vergütung hat der Prozeßgegner unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten; sie ist im Verfahren nach den §§ 104 ff. ZPO unter den dort geltenden Voraussetzungen festzusetzen.
Rechtsgebiete:BRAGO, RVG, BGB, ZPO
Vorschriften:BRAGO § 4, RVG § 5, BGB § 612, ZPO § 91 Abs. 1, ZPO §§ 104 ff.,
Verfahrensgang:LG Zwickau vom 25.08.2003
AG Plauen

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