JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 27.02.2003, Aktenzeichen: III ZR 229/02
| Leitsatz: | a) Vom Begriff des Verkehrswegs erfaßte Bauteile - hier: Pfeiler einer Straßenbrücke - sind keine besonderen Anlagen im Sinne der §§ 55, 56 TKG. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Bauteil nach seiner Fertigstellung als Teil des von der Telekommunikationslinie benutzten Verkehrswegs - hier: einer Landesstraße - oder als Teil eines anderen selbständigen Verkehrswegs - hier: Bundesautobahn - anzusehen ist (im Anschluß an BVerwGE 109, 192). b) Ist die Änderung eines Verkehrswegs - hier: einer Landesstraße - aufgrund der Planfeststellung für einen anderen Verkehrsweg - hier: eine Bundesautobahn - als notwendige Folgemaßnahme gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG festgestellt, so ist sie von dem wegeunterhaltungspflichtigen Land auch dann "beabsichtigt" im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG, wenn im Zuge dieser Änderung bezüglich des von der Telekommunikationslinie in Anspruch genommenen Straßengrunds der Träger der Straßenbaulast und der Eigentümer des Grund und Bodens wechselt (vgl. § 13 Abs. 2, § 6 Abs. 1 FStrG). |
| Rechtsgebiete: | TKG, FStrG, VwVfG |
| Vorschriften: | TKG § 53 Abs. 1, TKG § 55, TKG § 56, FStrG § 1 Abs. 4, FStrG § 6 Abs. 1, FStrG § 13 Abs. 2, VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | KG Berlin vom 28.05.2002 LG Berlin |
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