( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 26.10.2006, Aktenzeichen: V ZB 188/05 



BGH – Aktenzeichen: V ZB 188/05

Beschluss vom 26.10.2006


Leitsatz:Bei der Beschlussfassung über den Zuschlag ist das Vollstreckungsgericht an eine vorher getroffene Entscheidung auch dann nicht gebunden, wenn diese nach § 95 ZVG anfechtbar war, aber nicht angefochten worden ist.

Macht ein Dritter im Zwangsversteigerungsverfahren aus dem Grundbuch nicht ersichtliches selbständiges Gebäudeeigentum geltend, kann der betreibende Gläubiger dieses Recht freigeben. Eine Aufhebung des das Gebäudeeigentum betreffenden Verfahrens ist jedoch nur zulässig, wenn der Schuldner der Freigabe zustimmt oder wenn der Dritte einen gegen den Schuldner gerichteten rechtskräftigen Titel vorlegt, der die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Gebäudeeigentum ausspricht oder feststellt, dass der Dritte Inhaber selbständigen Eigentums an dem beschlagnahmten Gebäude ist.
Rechtsgebiete:ZVG, EGZVG
Vorschriften:ZVG § 29, ZVG § 79, EGZVG § 9a,
Verfahrensgang:AG Altenburg K 14/04 vom 17.03.2005
LG Gera 5 T 241/05 vom 28.10.2005

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 26.10.2006, Aktenzeichen: V ZB 188/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-beschluss-vom-26-10-2006-az-v-zb-18805

"BGH - 26.10.2006, V ZB 188/05" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN