JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 26.10.2006, Aktenzeichen: V ZB 188/05
| Leitsatz: | Bei der Beschlussfassung über den Zuschlag ist das Vollstreckungsgericht an eine vorher getroffene Entscheidung auch dann nicht gebunden, wenn diese nach § 95 ZVG anfechtbar war, aber nicht angefochten worden ist. Macht ein Dritter im Zwangsversteigerungsverfahren aus dem Grundbuch nicht ersichtliches selbständiges Gebäudeeigentum geltend, kann der betreibende Gläubiger dieses Recht freigeben. Eine Aufhebung des das Gebäudeeigentum betreffenden Verfahrens ist jedoch nur zulässig, wenn der Schuldner der Freigabe zustimmt oder wenn der Dritte einen gegen den Schuldner gerichteten rechtskräftigen Titel vorlegt, der die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Gebäudeeigentum ausspricht oder feststellt, dass der Dritte Inhaber selbständigen Eigentums an dem beschlagnahmten Gebäude ist. |
| Rechtsgebiete: | ZVG, EGZVG |
| Vorschriften: | ZVG § 29, ZVG § 79, EGZVG § 9a, |
| Verfahrensgang: | AG Altenburg K 14/04 vom 17.03.2005 LG Gera 5 T 241/05 vom 28.10.2005 |
Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 26.10.2006, Aktenzeichen: V ZB 188/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 26.10.2006, V ZB 188/05" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum