JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 26.10.2000, Aktenzeichen: 3 StR 6/00
| Leitsatz: | StPO § 140 Abs. 2 Satz 1, EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. c und e Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK räumt dem der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten (Beschuldigten) unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers ein, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 StPO oder des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK gegeben ist. Einem Angeklagten ist daher nicht allein deswegen ein Pflichtverteidiger beizuordnen, weil er die deutsche Sprache nicht beherrscht und wegen seiner Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Dolmetscher aufzubringen. BGH, Beschl. vom 26. Oktober 2000 - 3 StR 6/00 - Oberlandesgericht Oldenburg Amtsgericht Delmenhorst |
| Rechtsgebiete: | StPO, EMRK |
| Vorschriften: | StPO § 140 Abs. 2 Satz 1, EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. c, EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. e, |
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