JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 26.10.1999, Aktenzeichen: BLw 17/99
| Leitsatz: | LwAnpG § 44 Abs. 1 a) Bei der Berechnung von Abfindungsansprüchen nach § 44 Abs. 1 LwAnpG ist eingebrachtes Bodenreformland zugunsten eines Erben des Landeinbringers zu berücksichtigen, wenn der Erbe zuteilungsfähig war. Daß es ihm - förmlich - zugeteilt worden ist, ist nicht Voraussetzung. b) Hat ein an sich zuteilungsfähiger Erbe die Übernahme des Bodens abgelehnt, so findet das Grundstück bei der Berechnung der Abfindungsansprüche keine Berücksichtigung. BGH, Beschl. v. 26. Oktober 1999 - BLw 17/99 - OLG Naumburg AG Magdeburg |
| Rechtsgebiete: | LwAnpG |
| Vorschriften: | LwAnpG § 44 Abs. 1, |
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