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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 26.09.2002, Aktenzeichen: V ZB 24/02 



BGH – Aktenzeichen: V ZB 24/02

Beschluss vom 26.09.2002


Leitsatz:a) Das Wohnungseigentumsgericht - nicht das Prozeßgericht - ist für die Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis zuständig, die gegen einen oder von einem Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, der bereits vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist (Aufgabe von BGHZ 44, 43; 106, 34).

b) Das Wohnungseigentumsgericht ist auch dann zuständig, wenn gegen einen Konkurs- oder Insolvenzverwalter, der das Wohnungseigentum vor Rechtshängigkeit freigegeben hat, Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis geltend gemacht werden (Aufgabe von BGH, 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866).
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 43,
Verfahrensgang:KG Berlin vom 18.09.2001
AG Spandau vom 08.09.2000

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