JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 26.07.2004, Aktenzeichen: VIII ZR 10/04
| Leitsatz: | a) Der Revisionsführer bzw. der Führer einer Nichtzulassungsbeschwerde ist verhindert, die Frist zur Begründung der Revision bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten, wenn und solange seinem Prozeßbevollmächtigten vor Ablauf der Frist die Prozeßakten nicht oder nicht vollständig zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen. b) Das Hindernis ist nicht unverschuldet, wenn die Möglichkeit zu rechtzeitiger und vollständiger Akteneinsicht vor Fristablauf dadurch vereitelt worden ist, daß der Beschwerde- bzw. Revisionsführer es aufgrund eines eigenen oder eines ihm zuzurechnenden Verschuldens seines Verkehrsanwaltes unterlassen hat, seinem Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig den diesem zustehenden Gebührenvorschuß zu leisten (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 21.6.1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 233 D, ZPO § 234 Abs. 2 B, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin vom 10.11.2003 AG Mitte |
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