JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 26.07.2001, Aktenzeichen: X ARZ 69/01
| Leitsatz: | a) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichten ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts auch nach der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung des § 36 ZPO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der zuerst darum angegangen wird. b) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuächst für zulässig erklärt und verweist es den Rechtsstreit später gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an ein Gericht eines anderen Rechtszweigs, ist der Verweisungsbeschluß bindend, wenn er in Rechtskraft erwächst. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GVG |
| Vorschriften: | ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, GVG § 17a Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | AG München |
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