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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 26.07.2001, Aktenzeichen: X ARZ 132/01 



BGH – Aktenzeichen: X ARZ 132/01

Beschluss vom 26.07.2001


Leitsatz:a) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichten ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts auch nach der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung des § 36 ZPO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der zuerst darum angegangen wird.

b) Auch eine im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ausgesprochene Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist grundsätzlich für dieses Gericht bindend.
Rechtsgebiete:ZPO, GVG
Vorschriften:ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, GVG § 17a Abs. 2,
Verfahrensgang:AG Neuruppin

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