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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 26.03.2003, Aktenzeichen: 1 StR 549/02 



BGH – Aktenzeichen: 1 StR 549/02

Beschluss vom 26.03.2003


Leitsatz:1. Bei der Inbrandsetzung von Sachen juristischer Personen (§ 306 Abs. 1 StGB) obliegt die Erteilung der Einwilligung demjenigen Vertretungsorgan, zu dessen Geschäftsbefugnissen die Verfügung über die Sache gehört.

2. Die Einwilligung ist aber unwirksam, wenn der Vertreter damit seine Vertretungsmacht offensichtlich mißbraucht. Das gilt auch dann, wenn die Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis unbeachtlich ist.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 306,
Verfahrensgang:LG Hechingen vom 02.09.2002

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