JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 26.03.2003, Aktenzeichen: 1 StR 549/02
| Leitsatz: | 1. Bei der Inbrandsetzung von Sachen juristischer Personen (§ 306 Abs. 1 StGB) obliegt die Erteilung der Einwilligung demjenigen Vertretungsorgan, zu dessen Geschäftsbefugnissen die Verfügung über die Sache gehört. 2. Die Einwilligung ist aber unwirksam, wenn der Vertreter damit seine Vertretungsmacht offensichtlich mißbraucht. Das gilt auch dann, wenn die Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis unbeachtlich ist. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 306, |
| Verfahrensgang: | LG Hechingen vom 02.09.2002 |
Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 26.03.2003, Aktenzeichen: 1 StR 549/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 26.03.2003, 1 StR 549/02" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum