JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 26.01.2009, Aktenzeichen: II ZB 6/08
| Leitsatz: | a) Die Verletzung des Anspruchs des Rechtsbeschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig davon, ob sie sich auf das Ergebnis auswirkt. b) Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist und ihre Eintragung im Fristenkalender müssen nicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden. Auch die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück genügt den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforderungen. c) Ein Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig arbeitende Büroangestellte eine konkrete Einzelanweisung, auch wenn sie nur mündlich erteilt wird, befolgt und ordnungsgemäß ausführt (st.Rspr., vgl. z.B. Sen. Beschl. v. 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07, NJW 2008, 576). Betrifft jedoch die mündlich erteilte Einzelweisung die Notierung einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist, müssen in der Rechtsanwaltskanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass eine solche nur mündlich erteilte Weisung in Vergessenheit gerät und die Eintragung der Frist unterbleibt (st.Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 4. April 2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431). |
| Rechtsgebiete: | GG, ZPO |
| Vorschriften: | GG Art. 103 Abs. 1, ZPO § 139 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | OLG Celle, 9 U 190/07 vom 13.02.2008 LG Stade, 8 O 5/07 vom 11.10.2007 |
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