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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 25.11.2004, Aktenzeichen: V ZB 13/04 



BGH – Aktenzeichen: V ZB 13/04

Beschluss vom 25.11.2004


Leitsatz:Ist die dingliche Übertragung eines Grundstücks an einen Minderjährigen bei isolierter Betrachtung lediglich rechtlich vorteilhaft, bedarf seine Auflassungserklärung auch dann nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers, wenn die zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist. Eine Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall nicht veranlaßt (Abgrenzung zu BGHZ 78, 28).

Die Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen ist auch dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es mit einer Grundschuld belastet ist. Für die Belastung mit einem Nießbrauch gilt dies jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat.

Die aus der Eigentumsübertragung folgende Haftung des Erwerbers für die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks begründet keinen Rechtsnachteil im Sinne des § 107 BGB.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 107, BGB § 873, BGB § 1030, BGB § 1191, BGB § 1909,
Verfahrensgang:BayObLG
LG München I vom 12.01.2004
AG München vom 09.10.2003

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