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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 25.11.1999, Aktenzeichen: III ZB 50/99 



BGH – Aktenzeichen: III ZB 50/99

Beschluss vom 25.11.1999


Leitsatz:ZPO §§ 511, 519 Abs. 3 Nr. 2

Weist das erstinstanzliche Gericht die Klage ab, weil der erhobene Anspruch nicht fällig geworden und zudem verjährt sei, so enthält der letztere Klageabweisungsgrund, weil nur deswegen die Klage als endgültig und nicht nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen worden ist, eine zusätzliche, die Einlegung der Berufung für sich genommen rechtfertigende Beschwer des Klägers. In einem solchen Falle ist die unbeschränkt eingelegte Berufung nicht schon deshalb unzulässig, weil der Kläger mit der Berufungsbegründung die Richtigkeit des landgerichtlichen Urteils nur bezüglich der Bejahung des Verjährungseintritts, nicht auch hinsichtlich der Ablehnung der Fälligkeit in Frage stellt.

BGH, Beschl. v. 25. November 1999 - III ZB 50/99 -
OLG Celle
LG Stade
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 511, ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2,

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