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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 25.09.2007, Aktenzeichen: 5 StR 475/02 



BGH – Aktenzeichen: 5 StR 475/02

Beschluss vom 25.09.2007


Leitsatz:1. Zur Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsangehörigkeit gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Konsularrechtsübereinkommens (WÜK) über sein subjektives Recht, die unverzügliche Benachrichtigung seiner konsularischen Vertretung zu verlangen, sind bereits die Polizeibeamten nach Festnahme verpflichtet (BVerfG - Kammer - NJW 2007, 499 unter Aufhebung von BGHR WÜK Art. 36 Unterrichtung 1).

2. Das Unterbleiben der gebotenen Belehrung über das Recht auf konsularischen Beistand nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

3. Die Rechtsverletzung kann jedoch zu einer Kompensation derart führen, dass ein bestimmter Teil der verhängten Freiheitsstrafe als verbüßt anzurechnen ist.
Rechtsgebiete:WÜK
Vorschriften:WÜK Art. 36,
Verfahrensgang:LG Braunschweig vom 05.07.2000
LG Hamburg vom 05.04.2002

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