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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 25.09.2003, Aktenzeichen: IX ZB 459/02 



BGH – Aktenzeichen: IX ZB 459/02

Beschluss vom 25.09.2003


Leitsatz:Die Verfahrenskosten sind auch dann zu stunden, wenn der Schuldner die in dem maßgebenden Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann.

Im Verbraucherinsolvenzverfahren bildet das Eröffnungsverfahren neben dem eröffneten (vereinfachten) Insolvenzverfahren, dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren einen besonderen Verfahrensabschnitt.
Rechtsgebiete:InsO
Vorschriften:InsO § 4a Abs. 1 Satz 1, InsO § 4a Abs. 3 Satz 2,
Verfahrensgang:LG Essen vom 23.08.2002
AG Essen 161 IK 21/02 vom 23.07.2002

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