JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 25.07.2002, Aktenzeichen: V ZR 118/02
| Leitsatz: | a) Zur Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde reicht es hin, daß der Beschwerdeführer glaubhaft macht, der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige zwanzigtausend Euro; einer Wertermittlung nach § 3, 2. Halbsatz ZPO bedarf es nicht. b) Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei übergangen worden, kann, wenn mit ihr zugleich ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dargelegt ist, Anlaß sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt in der Regel voraus, daß nach den Darlegungen des Beschwerdeführers der Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht klar zutage tritt, also offenkundig ist (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, für BGHZ bestimmt). |
| Rechtsgebiete: | EGZPO, ZPO, GG |
| Vorschriften: | EGZPO § 26 Nr. 8, ZPO § 543, ZPO § 544, GG Art. 103 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | OLG Hamburg vom 04.03.2002 LG Hamburg |
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