JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 25.04.2007, Aktenzeichen: XII ZB 206/06
| Leitsatz: | a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). b) Beruht der Ehezeitanteil einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier ZVK-KVBW) nach neuem Satzungsrecht auf einer aus Gründen des Bestandsschutzes gewährten Startgutschrift und auf weiteren ab Januar 2002 erworbenen Versorgungspunkten, ist dieser im Wege einer gemischten Methode teils zeitratierlich, teils konkret nach erworbenen Versorgungspunkten zu ermitteln. c) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde. d) Zur Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4, BGB § 1587 Abs. 3 Nr. 2, BGB § 1587 c Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | AG Mosbach 1 F 60/03 vom 09.06.2006 OLG Karlsruhe 16 UF 114/06 vom 12.10.2006 |
Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 25.04.2007, Aktenzeichen: XII ZB 206/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 25.04.2007, XII ZB 206/06" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum