JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 25.04.2002, Aktenzeichen: 3 StR 506/01
| Leitsatz: | Bei der Prüfung, ob die Aufklärungspflicht die Ladung eines benannten Zeugen im Ausland gebietet, sind neben dem Gewicht der Strafsache die Bedeutung und der Beweiswert des weiteren Beweismittels vor dem Hintergrund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme einerseits und der zeitliche und organisatorische Aufwand der Ladung und Vernehmung mit den damit verbundenen Nachteilen durch die Verzögerung des Verfahrens andererseits unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 244 Abs. 5 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Kleve |
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