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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 25.03.2004, Aktenzeichen: I ZB 28/03 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 28/03

Beschluss vom 25.03.2004


Leitsatz:Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch, das die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig erscheinen läßt, kann nicht mit der Begründung als entbehrlich angesehen werden, einem Unternehmen, das nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, sei die Einrichtung einer solchen jedenfalls zuzumuten.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Dortmund vom 19.09.2003
AG Kamen

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