JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 25.03.2004, Aktenzeichen: I ZB 28/03
| Leitsatz: | Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch, das die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig erscheinen läßt, kann nicht mit der Begründung als entbehrlich angesehen werden, einem Unternehmen, das nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, sei die Einrichtung einer solchen jedenfalls zuzumuten. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Dortmund vom 19.09.2003 AG Kamen |
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