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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 24.10.2000, Aktenzeichen: X ZB 6/00 



BGH – Aktenzeichen: X ZB 6/00

Beschluss vom 24.10.2000


Leitsatz:Parkkarte

PatG (1981) § 100 Abs. 1

Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts, die die Ablehnung einer vom Rechtsbeschwerdeführer beantragten Kosten(grund)entscheidung zum Gegenstand hat, ist - anders als etwa in den Fällen, in denen die angefochtene Entscheidung das Kostenfestsetzungsverfahren (BGHZ 97, 7 - Transportbehälter) oder die Festsetzung der Vergütung eines beigeordneten Vertreters (Sen.Beschl. v. 13.10.1987 - X ZB 29/86, GRUR 1988, 115 - Wärmeaustauscher II) betrifft - statthaft.

BGH, Beschl. v. 24. Oktober 2000 - X ZB 6/00 -
Bundespatentgericht
Rechtsgebiete:PatG
Vorschriften:PatG (1981) § 100 Abs. 1,

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