JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 24.09.2002, Aktenzeichen: KVR 8/01
| Leitsatz: | a) Die Kartellbehörde kann nach Untersuchung der konkreten Verhältnisse auf einem Markt (hier: Lebensmittelhandel) Schwellenwerte festsetzen, bei deren Erreichen die - von dem nachfragemächtigen Unternehmen zu widerlegende - Vermutung begründet ist, daß seine Vertragspartner kleine oder mittlere und von ihm abhängige Unternehmen sind. Dabei steht eine nachfragebedingte Abhängigkeit eines Unternehmens nicht schlechthin einer unternehmensbedingten Abhängigkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.1993 - KVR 25/91, WuW/E 2875 ff. - Herstellerleasing) gleich. b) Es stellt eine Vorzugsbedingung im Sinne von § 20 Abs. 3 GWB dar, wenn ein nachfragestarkes Unternehmen nach einer Fusion, ohne daß dafür zivilrechtlich eine Handhabe besteht, seine Lieferanten veranlaßt, sich mit einer rückwirkenden, sie schlechter stellenden Konditionenanpassung einverstanden zu erklären und entsprechende Ausgleichszahlungen zu leisten. Ein solches Vorgehen begründet die - von dem nachfragestarken Unternehmen zu widerlegende - Vermutung, daß für die Einräumung dieses Vorteils sachlich gerechtfertigte Gründe nicht bestehen. |
| Rechtsgebiete: | GWB |
| Vorschriften: | GWB § 20 Abs. 3, GWB § 20 Abs. 2, GWB § 32, |
| Verfahrensgang: | KG Berlin vom 29.11.2000 |
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