JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 24.09.2002, Aktenzeichen: KVR 15/01
| Leitsatz: | a) Will die Kartellbehörde die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Verweigerung des Zugangs zu einer für den Marktzutritt notwendigen Infrastruktureinrichtung untersagen, ist sie nicht genötigt, die Bedingungen festzulegen, zu denen der Zugang zu gewähren ist. Wird der Zugang von dem marktbeherrschenden Unternehmen anderen Unternehmen schlechthin verweigert, kann sich die Kartellbehörde im ersten Zugriff darauf beschränken, dies zu verbieten. b) Eine im Sinne eines solchen ersten Zugriffs auszulegende kartellbehördliche Verfügung, durch die einem marktbeherrschenden Unternehmen untersagt wird, sämtlichen daran interessierten anderen Unternehmen das Recht zu verweigern, die Infrastruktureinrichtungen eines Fährhafens zu angemessenen Bedingungen mitzubenutzen, genügt dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit einer Untersagungsverfügung. |
| Rechtsgebiete: | GWB, EG |
| Vorschriften: | GWB § 19 Abs. 1, GWB § 19 Abs. 4 Nr. 4, GWB § 32, EG Art. 82, |
| Verfahrensgang: | OLG Düsseldorf vom 02.08.2000 |
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