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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 24.07.2003, Aktenzeichen: IX ZB 4/03 



BGH – Aktenzeichen: IX ZB 4/03

Beschluss vom 24.07.2003


Leitsatz:Der vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellte Abwickler war auch schon vor der Einführung des § 37 Abs. 2 KWG durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz (BGBl. I 2002, S. 2010) zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des unerlaubte Bankgeschäfte betreibenden Unternehmens befugt. Dies gilt selbst dann, wenn das Unternehmen neben den unerlaubten Bankgeschäften auch Geschäfte betreibt, auf die sich der Aufgabenbereich des Abwicklers nicht erstreckt.
Rechtsgebiete:KWG, InsO
Vorschriften:KWG § 37 i.d.F. v. 9.9.1998, InsO § 15 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Berlin vom 13.12.2002
AG Charlottenburg

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