JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 24.06.1999, Aktenzeichen: IX ZB 30/99
| Leitsatz: | ZPO §§ 233 Hb, 518 Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch einen Rechtsanwalt beantragt hat, ist, sofern er vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags mangels Bedürftigkeit rechnen mußte, auch dann bis zur Kenntnis von der Entscheidung über die Zurückweisung des Gesuchs schuldlos an der Wahrung der Rechtsmittelfrist gehindert, wenn der Rechtsanwalt das Prozeßkostenhilfegesuch mit der unzulässigen Erklärung verbunden hat, für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe werde das Rechtsmittel eingelegt. BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - OLG München LG München II |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 233 Hb, ZPO § 518, |
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