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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 24.05.2007, Aktenzeichen: I ZB 66/06 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 66/06

Beschluss vom 24.05.2007


Leitsatz:Handelt es sich bei einer dreidimensionalen Marke, die die äußere Form der Ware wiedergibt, nicht um eine Kombination üblicher Gestaltungsmerkmale und bestehen auf dem in Rede stehenden Warengebiet eine nahezu unübersehbar große Zahl von Gestaltungsmöglichkeiten und eine entsprechende Formenvielfalt, spricht dies gegen ein Interesse der Allgemeinheit, die als Marke beanspruchte Form freizuhalten.
Rechtsgebiete:MarkenG, PVÜ
Vorschriften:MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, MarkenG § 107, PVÜ Art. 6quinquies Abschnitt B Nr. 2,
Verfahrensgang:Bundespatentgericht 28 W(pat) 117/04 vom 26.04.2006

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