( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 24.05.2006, Aktenzeichen: IV ZB 47/05 



BGH – Aktenzeichen: IV ZB 47/05

Beschluss vom 24.05.2006


Leitsatz:Die Wirksamkeit der Urteilszustellung wird nicht davon berührt, dass die zur Zustellung verwendete Ausfertigung von der Urschrift des Urteils abweicht, wenn es sich bei dem Mangel der Ausfertigung um einen Fehler handelt, der - wäre er bei der Urteilsabfassung selbst unterlaufen - gemäß § 319 ZPO hätte korrigiert werden können.

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist auch gegeben, wenn die Rechtsmittelschrift zwar unvollständige oder unrichtige Angaben enthält, das wirklich Gewollte für Gericht und Prozessgegner aber zutage tritt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 317, ZPO § 519,
Verfahrensgang:LG Köln 22 O 44/02 vom 29.04.2004
OLG Köln 2 U 65/04 vom 14.12.2005

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 24.05.2006, Aktenzeichen: IV ZB 47/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-beschluss-vom-24-05-2006-az-iv-zb-4705

"BGH - 24.05.2006, IV ZB 47/05" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN