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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 24.05.2005, Aktenzeichen: IX ZB 6/03 



BGH – Aktenzeichen: IX ZB 6/03

Beschluss vom 24.05.2005


Leitsatz:a) Hat der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, ist das hierfür erforderliche und vom Treuhänder verwaltete Anlagevermögen bei der Berechnung der Vergütung des Treuhänders der Masse hinzuzurechnen.

b) Bei der Berechnung des Überschusses nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV sind die Ausgaben ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zu berücksichtigen, wenn das Unternehmen ab diesem Zeitpunkt fortgeführt wurde.

c) Der Regelsatz für die Vergütung des Treuhänders nach § 13 InsVV kann erhöht werden, wenn erhebliche Abweichungen vom typischen Tätigkeitsumfang des Treuhänders vorliegen.
Rechtsgebiete:InsVV
Vorschriften:InsVV § 1 Abs. 1, InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b, InsVV § 13,
Verfahrensgang:LG Neubrandenburg vom 13.12.2002
AG Neubrandenburg vom 26.09.2002

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