JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 24.05.2000, Aktenzeichen: III ZR 300/99
| Leitsatz: | ZPO §§ 38, 549 Abs. 2 Hat das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts bejaht und im übrigen die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen, so ist die Revision gegen die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit unzulässig. Das gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht und der Beklagte mit teilweise denselben Einwendungen die Wirksamkeit dieser Abrede wie die Begründetheit der Klageforderung bekämpft. BGH, Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZR 300/99 - OLG München LG München I |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 38, ZPO § 549 Abs. 2, |
Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 24.05.2000, Aktenzeichen: III ZR 300/99 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 24.05.2000, III ZR 300/99" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum