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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 24.05.2000, Aktenzeichen: III ZR 300/99 



BGH – Aktenzeichen: III ZR 300/99

Beschluss vom 24.05.2000


Leitsatz:ZPO §§ 38, 549 Abs. 2

Hat das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts bejaht und im übrigen die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen, so ist die Revision gegen die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit unzulässig. Das gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht und der Beklagte mit teilweise denselben Einwendungen die Wirksamkeit dieser Abrede wie die Begründetheit der Klageforderung bekämpft.

BGH, Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZR 300/99 -
OLG München
LG München I
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 38, ZPO § 549 Abs. 2,

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