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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 24.04.2006, Aktenzeichen: II ZB 16/05 



BGH – Aktenzeichen: II ZB 16/05

Beschluss vom 24.04.2006


Leitsatz:a) In dem von einem Aktionär der abhängigen Gesellschaft gegen das herrschende Unternehmen und dessen Geschäftsleitung geführten Rechtsstreit auf Ersatz des - über den Reflexschaden hinausgehenden - unmittelbaren eigenen Schadens nach § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG haben andere außenstehende Aktionäre kein Recht zur Nebenintervention auf Klägerseite.

b) Das für eine zulässige Nebenintervention erforderliche rechtliche Interesse i.S. von § 66 Abs. 1 ZPO lässt sich in einem derartigen Fall weder aus eigenen unmittelbaren Schadensersatzansprüchen des Streithelfers gemäß § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG noch aus dessen Sonderklagerecht (§§ 317 Abs. 4, 309 Abs. 4 Satz 1 u. 2 AktG) auf Ersatz des Gesellschaftsschadens i.S. von § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG gegen das herrschende Unternehmen ableiten.
Rechtsgebiete:ZPO, AktG
Vorschriften:ZPO § 66 Abs. 1, AktG § 317 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Kiel 14 O 195/03 vom 29.04.2005
OLG Schleswig 5 W 22/05 vom 18.08.2005

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