JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 24.04.2006, Aktenzeichen: II ZB 16/05
| Leitsatz: | a) In dem von einem Aktionär der abhängigen Gesellschaft gegen das herrschende Unternehmen und dessen Geschäftsleitung geführten Rechtsstreit auf Ersatz des - über den Reflexschaden hinausgehenden - unmittelbaren eigenen Schadens nach § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG haben andere außenstehende Aktionäre kein Recht zur Nebenintervention auf Klägerseite. b) Das für eine zulässige Nebenintervention erforderliche rechtliche Interesse i.S. von § 66 Abs. 1 ZPO lässt sich in einem derartigen Fall weder aus eigenen unmittelbaren Schadensersatzansprüchen des Streithelfers gemäß § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG noch aus dessen Sonderklagerecht (§§ 317 Abs. 4, 309 Abs. 4 Satz 1 u. 2 AktG) auf Ersatz des Gesellschaftsschadens i.S. von § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG gegen das herrschende Unternehmen ableiten. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, AktG |
| Vorschriften: | ZPO § 66 Abs. 1, AktG § 317 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Kiel 14 O 195/03 vom 29.04.2005 OLG Schleswig 5 W 22/05 vom 18.08.2005 |
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