JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 24.02.2005, Aktenzeichen: I ZB 2/04
| Leitsatz: | Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß sich der Verkehr bei erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken allein oder vorrangig am Nachnamen orientiert. Liegen besondere Umstände vor, kann bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr dem Nachnamen in der Gesamtbezeichnung eine prägende Wirkung zugemessen werden. Solche Umstände können in der kraft Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der nur aus dem Nachnamen gebildeten älteren Marke liegen. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | Bundespatentgericht vom 30.09.2003 |
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