JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 24.02.2003, Aktenzeichen: X ZB 12/02
| Leitsatz: | a) Die im vergaberechtlichen Nachprüfungs-Beschwerdeverfahren gültigen Verfahrensgrundsätze sind vom zuständigen Oberlandesgericht unabhängig davon zu beachten, ob es das Verfahren selbst zu einem Ende bringt oder ob es die Sache gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB aus Divergenzgründen dem Bundesgerichtshof vorlegt. b) Hält das Oberlandesgericht eine Vorlage für erforderlich, so muß es im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder in sonstiger geeigneter Weise den Beteiligten Gelegenheit geben, sich zu den dafür ausschlaggebenden Umständen zu äußern, d.h. insbesondere zur Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage und zum Vorhandensein einer Entscheidung, von der nach Meinung des Gerichts abgewichen werden soll. |
| Rechtsgebiete: | GWB |
| Vorschriften: | GWB § 124 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | OLG Bremen |
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"BGH - 24.02.2003, X ZB 12/02" © JuraForum.de — 2003-2012
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