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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 23.11.2006, Aktenzeichen: I ZB 39/06 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 39/06

Beschluss vom 23.11.2006


Leitsatz:a) Ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Die durch die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten sind daher auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte oder kennen musste.

b) Hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners das Geschäft i.S. von Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 RVG VV bereits vor der Rücknahme des Verfügungsantrags betrieben, etwa durch Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen, so ist dadurch die 0,8-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 Nr. 1 RVG VV angefallen.
Rechtsgebiete:ZPO, RVG VV
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, RVG VV Nr. 3100, RVG VV Nr. 3101,
Verfahrensgang:LG Frankfurt/Main 2/3 O 708/04 vom 18.08.2005
OLG Frankfurt/Main 11 W 5/06 vom 23.03.2006

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