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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 23.11.2004, Aktenzeichen: XI ZB 4/04 



BGH – Aktenzeichen: XI ZB 4/04

Beschluss vom 23.11.2004


Leitsatz:Wird eine per Telekopie übermittelte Berufungsbegründung infolge eines Papierstaus im gerichtlichen Empfangsgerät ohne die von dem Prozeßbevollmächtigten unterschriebene Seite empfangen, so ist dadurch die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt. In diesem Fall ist der betroffenen Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 234 Abs. 1 B, ZPO § 520,
Verfahrensgang:OLG Frankfurt am Main vom 05.01.2004
LG Kassel

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