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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 23.11.2000, Aktenzeichen: IX ZB 83/00 



BGH – Aktenzeichen: IX ZB 83/00

Beschluss vom 23.11.2000


Leitsatz:ZPO § 233 Fd

a) Weist ein Rechtsanwalt eine im Umgang mit Fristsachen erfahrene und erprobte Bürokraft an, eine von ihm berechnete Rechtsmittelfrist in den Fristenkalender einzutragen, so trifft ihn kein Verschulden, wenn die Bürokraft die Frist aufgrund einer erstmaligen Eigenmächtigkeit unrichtig einträgt.

b) Erhält ein Rechtsanwalt Auftrag zur Einlegung der Berufung, so kann er sich grundsätzlich darauf verlassen, daß ihm die Handakten zu der von ihm verfügten Frist vorgelegt werden.

BGH, Beschluß vom 23. November 2000 - IX ZB 83/00 -
OLG München
LG Passau
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 233 Fd,

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