JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 23.11.1999, Aktenzeichen: XI ZR 98/99
| Leitsatz: | BGB § 780 Wird eine Überweisung durch elektronische Datenübertragung ausgeführt, entsteht der Anspruch aus der Gutschrift erst in dem Zeitpunkt, in dem - regelmäßig aufgrund Nachdisposition - die Empfängerbank durch einen Organisationsakt mit Rechtsbindungswillen die Gutschriftdaten zur vorbehaltlosen Bekanntmachung an den Überweisungsempfänger zur Verfügung stellt; bis zu diesem Zeitpunkt ist die Überweisung widerruflich. BGH, Beschluß vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 780, |
Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 23.11.1999, Aktenzeichen: XI ZR 98/99 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 23.11.1999, XI ZR 98/99" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum