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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 23.11.1999, Aktenzeichen: XI ZR 98/99 



BGH – Aktenzeichen: XI ZR 98/99

Beschluss vom 23.11.1999


Leitsatz:BGB § 780

Wird eine Überweisung durch elektronische Datenübertragung ausgeführt, entsteht der Anspruch aus der Gutschrift erst in dem Zeitpunkt, in dem - regelmäßig aufgrund Nachdisposition - die Empfängerbank durch einen Organisationsakt mit Rechtsbindungswillen die Gutschriftdaten zur vorbehaltlosen Bekanntmachung an den Überweisungsempfänger zur Verfügung stellt; bis zu diesem Zeitpunkt ist die Überweisung widerruflich.

BGH, Beschluß vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99 -
Hanseatisches OLG Hamburg
LG Hamburg
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 780,

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