JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 23.10.1997, Aktenzeichen: I ZB 18/95
| Leitsatz: | BONUS MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 a) Beschreibt ein Wort nicht die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geographische Herkunft, die Zeit der Herstellung oder sonstige Merkmale der der Anmeldung zugrunde liegenden Waren selbst, sondern mit diesen Merkmalen nur mittelbar in Beziehung stehende Vertriebsmodalitäten oder sonstige die Ware selbst nicht unmittelbar betreffende Umstände, so darf die Anmeldung nicht wegen eines Freihaltungsbedürfnisses i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen werden. b) Die Bedeutung des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erschöpft sich darin, allgemein sprachübliche oder verkehrsübliche Bezeichnungen für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren von der Eintragung auszuschließen; weitere, die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibenden Wörter oder Begriffe der allgemeinen Sprache werden von diesem Eintragungshindernis nicht erfaßt. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 1997 - I ZB 18/95 - Bundespatentgericht |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3, |
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