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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 23.09.1999, Aktenzeichen: V ZB 17/99 



BGH – Aktenzeichen: V ZB 17/99

Beschluss vom 23.09.1999


Leitsatz:WEG §§ 24 Abs. 4, 28 Abs. 5, 43 Abs. 1 Nr. 1

a) In dem Beitragsverfahren ist der säumige Wohnungseigentümer nur Antragsgegner und nicht zugleich auch Antragsteller.

b) Die fehlende Einladung eines Wohnungseigentümers zur Eigentümerversammlung macht die gefaßten Beschlüsse allenfalls anfechtbar, nicht nichtig.

c) Der Ersteigerer einer Eigentumswohnung haftet für die Beitragsrückstände seines Vorgängers auch dann nicht, wenn der nach dem Eigentumswerwerb gefaßte Beschluß über die sie einbeziehende Jahresabrechnung bestandskräftig geworden ist.

BGH, Beschl. v. 23. September 1999 - V ZB 17/99 -
KG Berlin
LG Berlin
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 24 Abs. 4, WEG § 28 Abs. 5, WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1,

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