JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 23.07.2007, Aktenzeichen: NotZ 56/06
| Leitsatz: | Ist ein Notar, nachdem gegen ihn ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Amt eingeleitet worden war, auf seinen Antrag aus seinem Amt entlassen worden (§ 48 BNotO), so dient das Verfahren über die Weiterführung der Amtsbezeichnung nicht dazu, eine umfassende Klärung der gegen ihn erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe herbeizuführen; vielmehr darf die Weiterführung der Amtsbezeichnung schon dann versagt werden, wenn die gegen den ehemaligen Notar gerichteten Vorwürfe nach Aktenlage plausibel waren. |
| Rechtsgebiete: | BNotO |
| Vorschriften: | BNotO § 52 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | OLG Frankfurt/Main 2 Not 5/06 vom 15.11.2006 |
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