JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 23.07.2003, Aktenzeichen: XII ZB 188/99
| Leitsatz: | 1. Hat ein Ehegatte ausländische Versorgungsanrechte erworben, die im Inland nicht realisierbar sind, steht dies der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen, wenn dieser Ehegatte auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nicht zu erwarten ist, daß er in das Ausland zurückkehrt und so in den Genuß seiner dort erworbenen Versorgungsanrechte gelangt. 2. Der Umstand, daß nur ein Ehegatte die Voraussetzungen des Fremdrentengesetzes erfüllt, läßt es nicht als grob unbillig erscheinen, daß dieser die rentenrechtlichen Vorteile, die ihm aus der Berücksichtigung seiner in der Ehezeit im Ausland (hier: Kasachstan) zurückgelegten Beitragszeiten erwachsen, mit dem anderen Ehegatten teilt. |
| Rechtsgebiete: | BGB, FremdrentenG, EGBGB |
| Vorschriften: | BGB § 1587 Abs. 1, BGB § 1587 c, FremdrentenG, EGBGB Art. 17 Abs. 3, EGBGB Art. 14 Abs. 1, EGBGB Art. 5 Abs. 1 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | OLG Karlsruhe vom 29.10.1999 AG Karlsruhe |
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