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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 23.06.2004, Aktenzeichen: XII ZB 61/04 



BGH – Aktenzeichen: XII ZB 61/04

Beschluss vom 23.06.2004


Leitsatz:a) Im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i.S. von § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" i.S. von § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO beigeordnet werden.

b) Der Partei ist auf Antrag zusätzlich ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins beizuordnen, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO geschuldet sind und diese die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts annähernd erreichen.
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 121 Abs. 1, ZPO § 121 Abs. 3, ZPO § 121 Abs. 4, BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2,
Verfahrensgang:OLG Zweibrücken vom 08.09.2003
AG Frankenthal (Pfalz) vom 16.07.2003

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