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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 22.12.2005, Aktenzeichen: VII ZB 84/05 



BGH – Aktenzeichen: VII ZB 84/05

Beschluss vom 22.12.2005


Leitsatz:a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach dem Architekten oder Ingenieur Abschlagszahlungen in Höhe von 95 v.H. des Honorars für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt werden, weicht vom gesetzlichen Leitbild des § 8 Abs. 2 HOAI ab.

b) Die Klausel ist jedenfalls dann wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam, wenn sie in einem Vertrag verwendet wird, der die Leistungen aller Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI enthält, eine Teilschlusszahlung lediglich nach Genehmigung der bis zur Leistungsphase 4 erbrachten Leistungen vereinbart ist und die Schlusszahlung für die Leistungsphasen 5 bis 9 erst fällig wird, wenn der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus dem Vertrag erfüllt hat.
Rechtsgebiete:AGBG, HOAI
Vorschriften:AGBG § 9 Abs. 1 Bf, AGBG § 9 Abs. 1 Cb, HOAI § 8 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Berlin 23 O 153/04 vom 09.02.2005
KG Berlin 21 W 27/05 vom 10.06.2005

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