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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 22.09.2005, Aktenzeichen: I ZB 40/03 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 40/03

Beschluss vom 22.09.2005


Leitsatz:Zwischen einer Wort-/Bildmarke, bei der der Anfangsbuchstabe des Wortes "coccodrillo" zu einer ovalen, in einer echsenartigen Tierfigur endenden Umrahmung des restlichen Wortbestandteils ausgebildet ist, und einer älteren, ein Krokodil darstellenden Bildmarke kann trotz Warenidentität und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sein, wenn dem Bildbestandteil in der Gestaltung der angegriffenen Marke nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, MarkenG § 43 Abs. 2 Satz 1,
Verfahrensgang:Bundespatentgericht 27 W(pat) 57/02 vom 21.11.2003

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