JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 22.07.1999, Aktenzeichen: KVR 12/98
| Leitsatz: | Flugpreisspaltung GWB § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3, 32 (F: 26.08.1998) a) Die Preisspaltung i.S.v. § 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB begründet die Vermutung, daß das marktbeherrschende Unternehmen seine Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Bei der Feststellung, ob der Preisunterschied durch sachliche Gründe gerechtfertigt und die indizielle Bedeutung der Preisspaltung damit ausgeräumt ist, trifft das Unternehmen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. b) Kann das marktbeherrschende Unternehmen auf dem beherrschten Markt (hier: Flugstrecke Frankfurt/Berlin) auch mit den höheren Entgelten nicht einmal seine objektiven Kosten decken, bietet die Preisspaltung allein keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen Mißbrauch. Bei der Prüfung des Bestehens einer Verlustsituation finden die Kosten keine Berücksichtigung, die ausschließlich auf unternehmensindividuelle Entscheidungen zurückzuführen sind, bei anderen Anbietern auf demselben Markt aber nicht in gleicher Weise anfallen würden. BGH, Beschl. v. 22. Juli 1999 - KVR 12/98 - Kammergericht |
| Rechtsgebiete: | GWB |
| Vorschriften: | GWB § 19 Abs. 1 (F. 26.08.1998), GWB § 19 Abs. 4 Nr. 3 (F. 26.08.1998), GWB § 32 (F. 26.08.1998), |
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