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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 22.05.2003, Aktenzeichen: IX ZB 456/02 



BGH – Aktenzeichen: IX ZB 456/02

Beschluss vom 22.05.2003


Leitsatz:Unterläßt es ein Schuldner, der früher als drei Jahre vor der Insolvenzeröffnung vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen, diese Angaben innerhalb der Dreijahresfrist zu berichtigen oder zu ergänzen, rechtfertigt dies allein die Versagung zu der Restschuldbefreiung auch dann nicht, wenn er zur Richtigstellung gesetzlich verpflichtet war.
Rechtsgebiete:InsO, SGB I
Vorschriften:InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2, SGB I § 60,
Verfahrensgang:LG Paderborn vom 05.09.2002
AG Paderborn

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