( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 22.04.1999, Aktenzeichen: V ZB 28/98 



BGH – Aktenzeichen: V ZB 28/98

Beschluss vom 22.04.1999


Leitsatz:WEG §§ 21 Abs. 1, 21 Abs. 5 Nr. 2; BGB § 278

a) Die Pflicht der Wohnungseigentümer, zur ordnungsmäßigen Instandsetzung zusammenzuwirken, beschränkt sich nicht auf eine die Instandsetzung ermöglichende Beschlußfassung, sondern schließt die entsprechende Werkleistung mit Hilfe von Fachkräften ein.

b) Ein Wohnungseigentümer, der den über seinem Sondereigentum gelegenen Teil des Daches reparieren läßt, haftet für ein Verschulden des von ihm beauftragten Werkunternehmers, wenn hierdurch an dem Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers ein Schaden entstanden ist.

c) Der geschädigte Wohnungseigentümer muß sich ein Verschulden des Werkunternehmers in der Regel selbst zu einem Bruchteil als Mitverschulden anrechnen lassen.

BGH, Beschl. v. 22. April 1999 - V ZB 28/98 -
OLG Hamm
LG Essen
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 21 Abs. 1, WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2, BGB § 278,

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 22.04.1999, Aktenzeichen: V ZB 28/98 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-beschluss-vom-22-04-1999-az-v-zb-2898

"BGH - 22.04.1999, V ZB 28/98" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN